Aus Gründen der Vereinfachung wird auf die sprachliche Unterscheidung von Mieter/Leiher und Mieterin/Leiherin verzichtet.
Die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie verleiht/vermietet Aktionsmedien aus den Bereichen der Arbeitssicherheit, dem Gesundheitsschutz und der Verkehrssicherheit.
Ab 1.1.2023 können nur noch 3 Aktionsmedien für eine Veranstaltung ausgeliehen werden.
Aktionsmedien werden nicht für „Tage der offenen Tür“, „Familientage“ o. ä. verliehen.
Die Aktionsmedien können auch von Mitgliedsbetrieben anderer Berufsgenossenschaften ausgeliehen werden.
Durch die Vermieterin bestätigte Buchungen sind verbindlich. Bei späteren Stornierungen durch den Mieter muss dieser die bis zu diesem Zeitpunkt ggf. entstandenen Kosten tragen.
Gemietete Aktionsmedien sind bestimmungsgemäß zu nutzen.
6.1 Der Mieter verpflichtet sich zur sorgfältigen Behandlung des Geräts.
6.2 Das Gerät wird ausschließlich für die bei der Registrierung genannte Veranstaltung genutzt.
6.3 Eine Weitergabe der angemieteten/geliehenen Aktionsmedien an Dritte ist untersagt.
Der Mieter ist verpflichtet, sich nach dem Aufbau des Gerätes von dem ordnungsgemäßen Zustand zu überzeugen und feststellbare Mängel sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies, gelten die Medien als in einwandfreiem Zustand ausgehändigt.
7.1 Verluste oder Beschädigungen der Aktionsmedien sind der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen.
7.2 Beschädigungen oder Funktionsstörungen dürfen nicht eigenmächtig durch den Mieter beseitigt oder behoben werden.
Bei Aktionsmedien, für deren Nutzung nach Maßgabe der Vermieterin eine Einweisung in den Gebrauch des Geräts benötigt wird, erfolgt diese durch Beschäftigte der Vermieterin oder beauftragte Erfüllungsgehilfen. Eingewiesen werden verantwortliche Personen der Mieterin, ggf. auch Probanden.
8.1 Bei Aktionsmedien, für deren Nutzung nach Maßgabe der Vermieterin eine besondere Fachkunde oder eine besonders eingewiesene Person notwendig ist, wird die ordnungsgemäße Verwendung des Geräts durch Beschäftigte der Vermieterin oder beauftragte Erfüllungsgehilfen sicher gestellt.
Die Haftung der Vermieterin und ihrer Erfüllungsgehilfen für Personenschäden von Probanden, die beim Gebrauch des Gerätes eintreten, wird auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Im Rahmen der vereinbarten Haftungsbeschränkung stellt die Mieterin die Vermieterin im Innenverhältnis von Schadensersatzansprüchen frei, die Dritte gegen diese geltend machen.
Spätestens nach Ablauf der Miet-/Leihdauer ist das Gerät unaufgefordert an die Vermieterin zurückzugeben. Dieser ist eine angemessene Zeit für den Abbau des Geräts einzuräumen.
10.1 Die Vermieterin behält es sich vor, die Leihfrist in bestimmten Einzelfällen zu verkürzen oder die entliehenen Medien jederzeit zurückzufordern.